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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0368 E 29. Jänner 2009 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz; der vom Bf zu vertretende Bordellbetrieb lukriert an den Diensten der Damen eben gerade dadurch Gewinne, dass die Prostituierten ihre Tätigkeiten in Räumen ausüben, die durch den Bf im Lokal gegen Entgelt bereit gestellt und erst durch die Bezahlung der Getränke zugänglich gemacht werden - wobei es unter den diesen Umständen unbeachtlich ist, von wem de facto der Zimmerpreis bezahlt wird.)Stammrechtssatz
Eine Tätigkeit als "Prostituierte und Animierdame" in einem Barbetrieb oder Nachtclub wird in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht, wie in einem Arbeitsverhältnis (Hinweis E 18. Dezember 2006, 2005/09/0157). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Ausländerinnen in die (hier: vom Bf zu verantwortende) Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Hinzu kommt noch, dass die Ausländerinnen für die von ihnen durchgeführte Getränkeanimation Provision erhalten haben und auch weder in der Preisgestaltung ihrer Dienste noch in der Wahl ihrer Arbeitszeit unabhängig waren. Diese Tätigkeiten der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellt angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der Beistellung der zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Räumlichkeiten bis zur angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerinnen als Animierdamen und Prostituierte erreichten Steigerung der Attraktivität des vom Bf betriebenen Lokals - eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG dar. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der Bf von den Ausländerinnen nicht als "Chef" bezeichnet worden wäre, weil es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der illegalen Ausländerbeschäftigung nur darauf ankommt, wem die in Rede stehende Arbeitsleistung zugute kommt (Hinweis E 18. Dezember 2006, 2005/09/0157).Eine Tätigkeit als "Prostituierte und Animierdame" in einem Barbetrieb oder Nachtclub wird in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht, wie in einem Arbeitsverhältnis (Hinweis E 18. Dezember 2006, 2005/09/0157). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Ausländerinnen in die (hier: vom Bf zu verantwortende) Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Hinzu kommt noch, dass die Ausländerinnen für die von ihnen durchgeführte Getränkeanimation Provision erhalten haben und auch weder in der Preisgestaltung ihrer Dienste noch in der Wahl ihrer Arbeitszeit unabhängig waren. Diese Tätigkeiten der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellt angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der Beistellung der zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Räumlichkeiten bis zur angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerinnen als Animierdamen und Prostituierte erreichten Steigerung der Attraktivität des vom Bf betriebenen Lokals - eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG dar. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der Bf von den Ausländerinnen nicht als "Chef" bezeichnet worden wäre, weil es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der illegalen Ausländerbeschäftigung nur darauf ankommt, wem die in Rede stehende Arbeitsleistung zugute kommt (Hinweis E 18. Dezember 2006, 2005/09/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090359.X01Im RIS seit
24.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009