Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0292Rechtssatz
Mit den als verletzt erachteten Rechten auf "Führung einer korrekten Niederschrift" und "vollständige Aufnahme der erforderlichen Beweise" machen die Bf keinen im Verfahren vor dem VwGH tauglichen Beschwerdepunkt geltend; dabei handelt es sich vielmehr um in § 42 VwGG genannte Aufhebungsgründe (Hinweis E 5. September 2008, 2005/12/0070).Mit den als verletzt erachteten Rechten auf "Führung einer korrekten Niederschrift" und "vollständige Aufnahme der erforderlichen Beweise" machen die Bf keinen im Verfahren vor dem VwGH tauglichen Beschwerdepunkt geltend; dabei handelt es sich vielmehr um in Paragraph 42, VwGG genannte Aufhebungsgründe (Hinweis E 5. September 2008, 2005/12/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090291.X01Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009