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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0245 E 26. Februar 2009 RS 2Stammrechtssatz
Angesichts der vom VfGH in seinem E 6. November 2008, G 96, 87/08- 15, für die Aufhebung der Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG idF 1998/I/158, ins Treffen geführten Gründe vertritt der VwGH daher die Auffassung, dass der Ausdruck "Straferkenntnis" in der vom VfGH bereinigten Fassung des § 51 Abs. 7 VStG nicht so zu verstehen ist, dass damit lediglich solche Bescheide gemeint sind, in denen ein Schuld- bzw. Strafausspruch erfolgt; der VwGH kommt vielmehr zu der Auffassung, dass bei verfassungskonformer Auslegung der Begriff des "Straferkenntnisses" in § 51 Abs. 7 VStG infolge der vom VfGH hergestellten Rechtslage so zu verstehen ist, dass damit nicht nur jene Fälle gemeint sind, in denen in erster Instanz ein Schuld- und Strafausspruch erging, sondern auch alle jene Fälle, in denen über den Strafanspruch an sich abgesprochen wurde, sei es durch Schuldspruch mit Bestrafung oder Ermahnung oder durch Einstellung des Verfahrens.Angesichts der vom VfGH in seinem E 6. November 2008, G 96, 87/08- 15, für die Aufhebung der Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in Paragraph 51, Absatz 7, VStG in der Fassung 1998/I/158, ins Treffen geführten Gründe vertritt der VwGH daher die Auffassung, dass der Ausdruck "Straferkenntnis" in der vom VfGH bereinigten Fassung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG nicht so zu verstehen ist, dass damit lediglich solche Bescheide gemeint sind, in denen ein Schuld- bzw. Strafausspruch erfolgt; der VwGH kommt vielmehr zu der Auffassung, dass bei verfassungskonformer Auslegung der Begriff des "Straferkenntnisses" in Paragraph 51, Absatz 7, VStG infolge der vom VfGH hergestellten Rechtslage so zu verstehen ist, dass damit nicht nur jene Fälle gemeint sind, in denen in erster Instanz ein Schuld- und Strafausspruch erging, sondern auch alle jene Fälle, in denen über den Strafanspruch an sich abgesprochen wurde, sei es durch Schuldspruch mit Bestrafung oder Ermahnung oder durch Einstellung des Verfahrens.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090251.X02Im RIS seit
03.04.2009Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010