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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art23;Rechtssatz
Im Hinblick auf Art. 23 der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) kann - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung - kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser EU-Richtlinie unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was ua auch den §§ 40 und 42 des ABGB entspricht. Die Rechtsansicht, die Kindeseigenschaft werde in § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG 2005 definiert und sei im Sinne der dort normierten Legaldefinition einschränkend als "unverheiratete und minderjährige Kinder" zu verstehen, ist verfehlt (Hinweis E 28. Mai 2008, 2006/09/0102; E 18. September 2008, 2006/09/0200).Im Hinblick auf Artikel 23, der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) kann - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung - kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser EU-Richtlinie unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was ua auch den Paragraphen 40 und 42 des ABGB entspricht. Die Rechtsansicht, die Kindeseigenschaft werde in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 definiert und sei im Sinne der dort normierten Legaldefinition einschränkend als "unverheiratete und minderjährige Kinder" zu verstehen, ist verfehlt (Hinweis E 28. Mai 2008, 2006/09/0102; E 18. September 2008, 2006/09/0200).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090124.X01Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011