Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0327 E 18. November 2003 RS 1Stammrechtssatz
Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121, und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0029).Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121, und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0029).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006050291.X02Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009