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L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gemäß dem im Grunde des § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 64a Abs. 3 dritter Satz AVG sind verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von "ihr" zurückzuweisen. Damit wird auf die im vorigen Satz gemeinte "Behörde", die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, abgestellt, dh zur Zurückweisung des Vorlageantrages ist die Behörde zuständig, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Dies wird auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur betreffenden Bestimmung ausdrücklich ausgeführt (1167 BlgNR 20. GP S. 37) und entspricht der einhelligen Lehre (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, S. 75; Walter/Thienel,Gemäß dem im Grunde des Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraph 64 a, Absatz 3, dritter Satz AVG sind verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von "ihr" zurückzuweisen. Damit wird auf die im vorigen Satz gemeinte "Behörde", die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, abgestellt, dh zur Zurückweisung des Vorlageantrages ist die Behörde zuständig, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Dies wird auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur betreffenden Bestimmung ausdrücklich ausgeführt (1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Sitzung 37) und entspricht der einhelligen Lehre (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, Sitzung 75; Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage, 2008, S. 149, Anm. 10 zu § 64a AVG; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 2005, Rz 36 zu § 64a). (Hier: Die Bfin ist mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion wegen Übertretungen des des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des des Sicherheitspolizeigesetzes mit Geldstrafen bestraft worden. Dagegen hat Sie Berufung erhoben. Die Behörde erster Instanz hat der Berufung mit einer Berufungsvorentscheidung keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Bfin einen Vorlageantrag eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid des UVS wurde der Vorlageantrag der Bfin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 64a Abs. 2 und Abs. 3 AVG als verspätet zurückgewiesen.)Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage, 2008, Sitzung 149, Anmerkung 10 zu Paragraph 64 a, AVG; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 2005, Rz 36 zu Paragraph 64 a,). (Hier: Die Bfin ist mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion wegen Übertretungen des des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des des Sicherheitspolizeigesetzes mit Geldstrafen bestraft worden. Dagegen hat Sie Berufung erhoben. Die Behörde erster Instanz hat der Berufung mit einer Berufungsvorentscheidung keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Bfin einen Vorlageantrag eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid des UVS wurde der Vorlageantrag der Bfin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 64 a, Absatz 2 und Absatz 3, AVG als verspätet zurückgewiesen.)
Schlagworte
Rechtsverletzung sonstige Fälle Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005090107.X01Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009