RS Vwgh 2009/2/26 2005/09/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
beobachten
merken

Index

L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien
L40209 Sicherheitspolizei Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §1;
AVG §64a Abs2;
AVG §64a Abs3;
AVG §66 Abs4;
LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1;
SPG 1991 §82 Abs1;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß dem im Grunde des § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 64a Abs. 3 dritter Satz AVG sind verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von "ihr" zurückzuweisen. Damit wird auf die im vorigen Satz gemeinte "Behörde", die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, abgestellt, dh zur Zurückweisung des Vorlageantrages ist die Behörde zuständig, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Dies wird auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur betreffenden Bestimmung ausdrücklich ausgeführt (1167 BlgNR 20. GP S. 37) und entspricht der einhelligen Lehre (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, S. 75; Walter/Thienel,Gemäß dem im Grunde des Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraph 64 a, Absatz 3, dritter Satz AVG sind verspätete oder unzulässige Vorlageanträge von "ihr" zurückzuweisen. Damit wird auf die im vorigen Satz gemeinte "Behörde", die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, abgestellt, dh zur Zurückweisung des Vorlageantrages ist die Behörde zuständig, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Dies wird auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur betreffenden Bestimmung ausdrücklich ausgeführt (1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Sitzung 37) und entspricht der einhelligen Lehre (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, Sitzung 75; Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage, 2008, S. 149, Anm. 10 zu § 64a AVG; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 2005, Rz 36 zu § 64a). (Hier: Die Bfin ist mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion wegen Übertretungen des des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des des Sicherheitspolizeigesetzes mit Geldstrafen bestraft worden. Dagegen hat Sie Berufung erhoben. Die Behörde erster Instanz hat der Berufung mit einer Berufungsvorentscheidung keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Bfin einen Vorlageantrag eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid des UVS wurde der Vorlageantrag der Bfin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 64a Abs. 2 und Abs. 3 AVG als verspätet zurückgewiesen.)Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 17. Auflage, 2008, Sitzung 149, Anmerkung 10 zu Paragraph 64 a, AVG; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 2005, Rz 36 zu Paragraph 64 a,). (Hier: Die Bfin ist mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion wegen Übertretungen des des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des des Sicherheitspolizeigesetzes mit Geldstrafen bestraft worden. Dagegen hat Sie Berufung erhoben. Die Behörde erster Instanz hat der Berufung mit einer Berufungsvorentscheidung keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Bfin einen Vorlageantrag eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid des UVS wurde der Vorlageantrag der Bfin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 64 a, Absatz 2 und Absatz 3, AVG als verspätet zurückgewiesen.)

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige Fälle Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005090107.X01

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten