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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §23;Rechtssatz
Stattgebung - Bauangelegenheit - Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Gemeinde wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Gebäudes erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der erstmitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Der angefochtene Vorstellungsbescheid, mit welchem die im innergemeindlichen Instanzenzug erfolgte Erteilung der Baubewilligung für die Beschwerdeführer aufgehoben worden war, ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich (siehe dazu die hg. Beschlüsse vom 23. November 1987, AW 87/05/0031, vom 3. Mai 2006, AW 2006/05/0026, und vom 19. Jänner 2004, AW 2003/06/0055). Wenn auch der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vollziehbar ist, ist er doch verbindliche Voraussetzung für nachfolgende Vollzugsakte im gleichen Vollzugsbereich (siehe die bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 240 f wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Oktober 1980, 1154/80, VwSlg 10274 A/1980, ausgesprochen, dass auch der kassatorische Vorstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw), bilden kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. September 2006, AW 2006/05/0071, vom 11. November 1986, AW 86/05/0056, u.a.).Stattgebung - Bauangelegenheit - Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Gemeinde wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Gebäudes erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der erstmitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Der angefochtene Vorstellungsbescheid, mit welchem die im innergemeindlichen Instanzenzug erfolgte Erteilung der Baubewilligung für die Beschwerdeführer aufgehoben worden war, ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich (siehe dazu die hg. Beschlüsse vom 23. November 1987, AW 87/05/0031, vom 3. Mai 2006, AW 2006/05/0026, und vom 19. Jänner 2004, AW 2003/06/0055). Wenn auch der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vollziehbar ist, ist er doch verbindliche Voraussetzung für nachfolgende Vollzugsakte im gleichen Vollzugsbereich (siehe die bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 240 f wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Oktober 1980, 1154/80, VwSlg 10274 A/1980, ausgesprochen, dass auch der kassatorische Vorstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw), bilden kann vergleiche die hg. Beschlüsse vom 28. September 2006, AW 2006/05/0071, vom 11. November 1986, AW 86/05/0056, u.a.).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Vollzug Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008050100.A01Im RIS seit
16.07.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009