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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/17/0214 B 27. Februar 2009 2008/04/0244 B 27. Mai 2009 2008/17/0215 B 27. Februar 2009 2008/04/0223 B 22. April 2009 2008/04/0222 B 22. April 2009 2008/04/0221 B 22. April 2009 2008/04/0219 B 22. April 2009 2008/04/0220 B 27. Mai 2009 2008/04/0224 B 27. Mai 2009 2008/04/0225 B 27. Mai 2009 2008/04/0226 B 27. Mai 2009 2008/04/0227 B 27. Mai 2009 2008/04/0237 B 27. Mai 2009 2008/04/0241 B 27. Mai 2009 2008/17/0213 B 27. Februar 2009Rechtssatz
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war (Art. 132 B-VG). Art. 132 B-VG gewährt somit Rechtschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt. Weder Art. 132 B-VG noch § 27 VwGG, der die näheren Voraussetzungen für die Erhebung von Säumnisbeschwerden regelt, umschreiben die Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden in Verwaltungsverfahren, sondern setzen diese ihrerseits voraus. Anträge, die auf die Setzung von verfassungsunmittelbaren Akten der Verwaltung wie die Anordnung der Volksabstimmung (bzw. die Feststellung der rechtlichen Gebotenheit einer solchen) gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG (gleichgültig, ob man diese als Regierungsakte oder Akte sui generis bezeichnet) gerichtet sind, lösen keine Entscheidungspflicht in diesem Sinne aus. Mangels entsprechender verfassungsrechtlicher Anordnung ist nämlich nicht davon auszugehen, dass über Anträge wie auf Setzung eines derartigen Regierungsaktes ein Verwaltungsverfahren zu führen wäre (vgl. Jabloner, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Art. 132 B-VG, Rz 36, und für die Erstattung eines Dreiervorschlags an den Bundespräsidenten zur Ernennung eines Schulleiters das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278, sowie für die Verleihung des Berufstitels "Oberstudienrat" das hg. Erkenntnis vom 29. November 1982, Zl. 82/10/0179, VwSlg 10904 A/1982). Insofern liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Notwendigkeit der Zurückweisung derartiger Anträge nicht vor, sodass die auf dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 14. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, beruhende hg. Rechtsprechung betreffend die Entscheidungspflicht hinsichtlich der Zurückweisung von Anträgen von Parteien eines Verwaltungsverfahrens nicht einschlägig ist (ähnlich zu Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0068, VwSlg 16148 A/2003).Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war (Artikel 132, B-VG). Artikel 132, B-VG gewährt somit Rechtschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt. Weder Artikel 132, B-VG noch Paragraph 27, VwGG, der die näheren Voraussetzungen für die Erhebung von Säumnisbeschwerden regelt, umschreiben die Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden in Verwaltungsverfahren, sondern setzen diese ihrerseits voraus. Anträge, die auf die Setzung von verfassungsunmittelbaren Akten der Verwaltung wie die Anordnung der Volksabstimmung (bzw. die Feststellung der rechtlichen Gebotenheit einer solchen) gemäß Artikel 50, Absatz 4, B-VG (gleichgültig, ob man diese als Regierungsakte oder Akte sui generis bezeichnet) gerichtet sind, lösen keine Entscheidungspflicht in diesem Sinne aus. Mangels entsprechender verfassungsrechtlicher Anordnung ist nämlich nicht davon auszugehen, dass über Anträge wie auf Setzung eines derartigen Regierungsaktes ein Verwaltungsverfahren zu führen wäre vergleiche Jabloner, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Artikel 132, B-VG, Rz 36, und für die Erstattung eines Dreiervorschlags an den Bundespräsidenten zur Ernennung eines Schulleiters das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278, sowie für die Verleihung des Berufstitels "Oberstudienrat" das hg. Erkenntnis vom 29. November 1982, Zl. 82/10/0179, VwSlg 10904 A/1982). Insofern liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Notwendigkeit der Zurückweisung derartiger Anträge nicht vor, sodass die auf dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 14. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, beruhende hg. Rechtsprechung betreffend die Entscheidungspflicht hinsichtlich der Zurückweisung von Anträgen von Parteien eines Verwaltungsverfahrens nicht einschlägig ist (ähnlich zu Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0068, VwSlg 16148 A/2003).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170211.X02Im RIS seit
10.08.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017