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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Aufgaben der Bundesverwaltung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z. 5 B-VG) vollzieht. Damit erscheint zumindest fraglich, ob das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes), dem kompetenzmäßig der organisatorische Organbegriff des zweiten Satzes des Art. 20 Abs. 4 B-VG (vgl. dazu näher etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2002/08/0253 = VwSlg 16787 A/2005) zu Grunde liegt, anzuwenden ist. Die Beantwortung dieser Frage ist hier jedoch nicht entscheidungswesentlich: Wie etwa Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 (1998) 82 ff dargelegt hat, knüpft Art. 20 Abs. 4 B-VG mit der Wendung "alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe" in Satz eins nicht an einen organisatorischen, sondern an einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch solche, die ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein, mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, zur Auskunftserteilung nach Art. 20 Abs. 4 B-VG verpflichtet. Perthold-Stoitzner zählt (aaO, 90) dazu etwa auch die österreichische Nationalbank. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang mit der Lehre (vgl. wiederum Perthold-Stoitzner, aaO 88 f; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 20/4 Rz 16 und Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG, JBl. 2003, 269 (272)) davon aus, dass eine "systematische Reduktion" des ersten Satzes des Art. 20 Abs. 4 B-VG insbesondere wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht kommt. Der Verwaltungsgerichtshof folgt daher der von der zitierten Literatur überzeugend erarbeiteten Lösung dieses demnach auftretenden Lückenfüllungsproblems dahin, es sei davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache (hier:) Bundesgesetzgeber erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und, da Art. 20 Abs. 4 B-VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat, für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte. Diese Erwägungen haben für den Beschwerdefall zur Folge, dass die Regelungen des Auskunftspflichtgesetzes (des Bundes) jedenfalls (zumindest durch Analogie) auf Auskunftsbegehren, die an die FMA gerichtet werden, anzuwenden sind.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Aufgaben der Bundesverwaltung vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG) vollzieht. Damit erscheint zumindest fraglich, ob das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes), dem kompetenzmäßig der organisatorische Organbegriff des zweiten Satzes des Artikel 20, Absatz 4, B-VG vergleiche dazu näher etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2002/08/0253 = VwSlg 16787 A/2005) zu Grunde liegt, anzuwenden ist. Die Beantwortung dieser Frage ist hier jedoch nicht entscheidungswesentlich: Wie etwa Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 (1998) 82 ff dargelegt hat, knüpft Artikel 20, Absatz 4, B-VG mit der Wendung "alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe" in Satz eins nicht an einen organisatorischen, sondern an einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch solche, die ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein, mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, zur Auskunftserteilung nach Artikel 20, Absatz 4, B-VG verpflichtet. Perthold-Stoitzner zählt (aaO, 90) dazu etwa auch die österreichische Nationalbank. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang mit der Lehre vergleiche wiederum Perthold-Stoitzner, aaO 88 f; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Artikel 20 /, 4, Rz 16 und Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG, JBl. 2003, 269 (272)) davon aus, dass eine "systematische Reduktion" des ersten Satzes des Artikel 20, Absatz 4, B-VG insbesondere wegen des erschließbaren Willens des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht kommt. Der Verwaltungsgerichtshof folgt daher der von der zitierten Literatur überzeugend erarbeiteten Lösung dieses demnach auftretenden Lückenfüllungsproblems dahin, es sei davon auszugehen, dass dann, wenn der einfache (hier:) Bundesgesetzgeber erkannt hätte, dass er auch für die beliehenen und die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts eine Regelung zu treffen gehabt hätte, er von dieser (durch Analogie anzunehmenden) Kompetenz auch Gebrauch gemacht und, da Artikel 20, Absatz 4, B-VG die größtmögliche Einheitlichkeit der Vorschrift über die Auskunftspflicht zum Ziel hat, für diese die gleichen Regelungen getroffen hätte. Diese Erwägungen haben für den Beschwerdefall zur Folge, dass die Regelungen des Auskunftspflichtgesetzes (des Bundes) jedenfalls (zumindest durch Analogie) auf Auskunftsbegehren, die an die FMA gerichtet werden, anzuwenden sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170151.X01Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014