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21/06 WertpapierrechtNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0022Rechtssatz
In der Rechtsprechung wurden die Begriffe "behördliche Aufgaben" und "behördliche Verfahren" in Art. II Abs. 1 bzw. Abs. 2 EGVG dahingehend ausgelegt, dass es sich um "auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren" handeln müsse (vgl. hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 3 zu Art. II EGVG). Nun dient aber die Prüfungstätigkeit der Finanzmarktaufsicht nach § 24 Abs. 2 WAG 1996 bzw. die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank mit Prüfungstätigkeiten durch die Finanzmarktaufsicht gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 WAG zweifelsohne auch dem Zweck abzuklären, ob allenfalls Verletzungen des BWG oder des WAG 1996 erfolgten bzw. ob auf Grund solcher Verletzungen aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 BWG (in Verbindung mit § 24 Abs. 3 WAG 1996) angezeigt sind, welche ihrerseits in Bescheidform zu ergehen hätten. Damit geht der Verwaltungsgerichtshof aber davon aus, dass Prüfungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall BWG bzw. nach § 24 Abs. 2 WAG 1996 jedenfalls im Verständnis der vorzitierten Rechtsprechung Teil eines Verfahrens sind, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind oder aber ob solche zu unterbleiben haben, wobei es im zuletzt genannten Fall keiner bescheidförmigen Einstellung bedarf. Somit liegt ein (möglicherweise) in die Erlassung eines Bescheides mündendes und insofern auch im Sinne der zitierten Judikatur auf eine Bescheiderlassung "zielendes" Verfahren vor (vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, Zl. 2000/13/0037, welches eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung als Teil des Verfahrens zur Erlassung eines auf dem Prüfungsgeschehen beruhenden Abgabenbescheides ansieht). Ausgehend von dieser Beurteilung kann es dann aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass das geprüfte Institut Partei eines solchen Verfahrens im Sinne des § 8 AVG ist, erweist es sich doch als am Prüfungsverfahren vermöge seines subjektiven Rechtes auf Unterbleiben (potenzieller) aufsichtsrechtlicher Maßnahmen im Verständnis des § 70 Abs. 4 BWG (in Verbindung mit § 24 Abs. 3 WAG 1996) beteiligt.In der Rechtsprechung wurden die Begriffe "behördliche Aufgaben" und "behördliche Verfahren" in Artikel römisch zwei, Absatz eins, bzw. Absatz 2, EGVG dahingehend ausgelegt, dass es sich um "auf die Bescheiderlassung zielende Verfahren" handeln müsse vergleiche hiezu Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 3 zu Artikel römisch zwei, EGVG). Nun dient aber die Prüfungstätigkeit der Finanzmarktaufsicht nach Paragraph 24, Absatz 2, WAG 1996 bzw. die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank mit Prüfungstätigkeiten durch die Finanzmarktaufsicht gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, WAG zweifelsohne auch dem Zweck abzuklären, ob allenfalls Verletzungen des BWG oder des WAG 1996 erfolgten bzw. ob auf Grund solcher Verletzungen aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG (in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, WAG 1996) angezeigt sind, welche ihrerseits in Bescheidform zu ergehen hätten. Damit geht der Verwaltungsgerichtshof aber davon aus, dass Prüfungsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall BWG bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2, WAG 1996 jedenfalls im Verständnis der vorzitierten Rechtsprechung Teil eines Verfahrens sind, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind oder aber ob solche zu unterbleiben haben, wobei es im zuletzt genannten Fall keiner bescheidförmigen Einstellung bedarf. Somit liegt ein (möglicherweise) in die Erlassung eines Bescheides mündendes und insofern auch im Sinne der zitierten Judikatur auf eine Bescheiderlassung "zielendes" Verfahren vor vergleiche auch in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, Zl. 2000/13/0037, welches eine abgabenbehördliche Betriebsprüfung als Teil des Verfahrens zur Erlassung eines auf dem Prüfungsgeschehen beruhenden Abgabenbescheides ansieht). Ausgehend von dieser Beurteilung kann es dann aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass das geprüfte Institut Partei eines solchen Verfahrens im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, erweist es sich doch als am Prüfungsverfahren vermöge seines subjektiven Rechtes auf Unterbleiben (potenzieller) aufsichtsrechtlicher Maßnahmen im Verständnis des Paragraph 70, Absatz 4, BWG (in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, WAG 1996) beteiligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170019.X02Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013