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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungswerber (Beschwerdeführer) hat vorgebracht, dass die Sekretariatshilfe seines steuerlichen Vertreters nach der Kanzleiorganisation Poststücke in Empfang nehmen durfte. In einem solchen Fall habe sie Fristensachen entweder der Kanzleileiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter vorlegen müssen. Abgesehen davon, dass einer Hilfskraft nicht die Unterscheidung zwischen Fristensachen und anderen Poststücken zugemutet werde kann, bedeutet eine solche Kanzleiorganisation, dass im Fall der Abwesenheit der Kanzleileiterin die Hilfskraft ein Posteingangsstück ohne Eintragung in ein Posteingangsbuch dem Sachbearbeiter weiterleitet, und zwar, weil der Sachbearbeiter nicht in der Kanzlei tätig ist, in Räumlichkeiten, die sich außerhalb der Kanzlei befinden. Aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers ergibt sich, dass es der Kanzleiorganisation nicht widerspricht, Poststücke per Fax dem außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten tätigen Sachbearbeiter weiterzuleiten. Dass in einem solchen Vertretungsfall die Hilfskraft die in Empfang genommenen Schriftstücke aufzeichnen muss und diese Aufzeichnungen vom Steuerberater oder von der Kanzleileiterin überprüft werden, ist nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers nicht der Fall. Der Wiedereinsetzungswerber behauptet auch nicht, dass der Sachbearbeiter Aufzeichnungen über die per Fax in seine Räumlichkeiten weitergeleiteten Poststücke zu führen hatte. In der Beschwerde bleibt die Feststellung der belangten Behörde, der Sachbearbeiter habe vorgebracht, dass die "Auszüge aus dem Faxgerät nicht gesammelt würden", unwidersprochen. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Organisation des Kanzleibetriebes nicht so eingerichtet ist, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen auch für den Vertretungsfall sichergestellt ist, nicht entgegen zu treten. Es ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde diesen Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebes dem Parteienvertreter als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd § 240 Abs. 1 WAO zugerechnet hat. Auf Verschulden der Hilfskraft des Parteienvertreters kommt es nicht an.Der Wiedereinsetzungswerber (Beschwerdeführer) hat vorgebracht, dass die Sekretariatshilfe seines steuerlichen Vertreters nach der Kanzleiorganisation Poststücke in Empfang nehmen durfte. In einem solchen Fall habe sie Fristensachen entweder der Kanzleileiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter vorlegen müssen. Abgesehen davon, dass einer Hilfskraft nicht die Unterscheidung zwischen Fristensachen und anderen Poststücken zugemutet werde kann, bedeutet eine solche Kanzleiorganisation, dass im Fall der Abwesenheit der Kanzleileiterin die Hilfskraft ein Posteingangsstück ohne Eintragung in ein Posteingangsbuch dem Sachbearbeiter weiterleitet, und zwar, weil der Sachbearbeiter nicht in der Kanzlei tätig ist, in Räumlichkeiten, die sich außerhalb der Kanzlei befinden. Aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers ergibt sich, dass es der Kanzleiorganisation nicht widerspricht, Poststücke per Fax dem außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten tätigen Sachbearbeiter weiterzuleiten. Dass in einem solchen Vertretungsfall die Hilfskraft die in Empfang genommenen Schriftstücke aufzeichnen muss und diese Aufzeichnungen vom Steuerberater oder von der Kanzleileiterin überprüft werden, ist nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers nicht der Fall. Der Wiedereinsetzungswerber behauptet auch nicht, dass der Sachbearbeiter Aufzeichnungen über die per Fax in seine Räumlichkeiten weitergeleiteten Poststücke zu führen hatte. In der Beschwerde bleibt die Feststellung der belangten Behörde, der Sachbearbeiter habe vorgebracht, dass die "Auszüge aus dem Faxgerät nicht gesammelt würden", unwidersprochen. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Organisation des Kanzleibetriebes nicht so eingerichtet ist, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen auch für den Vertretungsfall sichergestellt ist, nicht entgegen zu treten. Es ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde diesen Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebes dem Parteienvertreter als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd Paragraph 240, Absatz eins, WAO zugerechnet hat. Auf Verschulden der Hilfskraft des Parteienvertreters kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150024.X02Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012