RS Vwgh 2009/3/4 2009/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2009
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
LAO Wr 1962 §240 Abs1;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungswerber (Beschwerdeführer) hat vorgebracht, dass die Sekretariatshilfe seines steuerlichen Vertreters nach der Kanzleiorganisation Poststücke in Empfang nehmen durfte. In einem solchen Fall habe sie Fristensachen entweder der Kanzleileiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter vorlegen müssen. Abgesehen davon, dass einer Hilfskraft nicht die Unterscheidung zwischen Fristensachen und anderen Poststücken zugemutet werde kann, bedeutet eine solche Kanzleiorganisation, dass im Fall der Abwesenheit der Kanzleileiterin die Hilfskraft ein Posteingangsstück ohne Eintragung in ein Posteingangsbuch dem Sachbearbeiter weiterleitet, und zwar, weil der Sachbearbeiter nicht in der Kanzlei tätig ist, in Räumlichkeiten, die sich außerhalb der Kanzlei befinden. Aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers ergibt sich, dass es der Kanzleiorganisation nicht widerspricht, Poststücke per Fax dem außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten tätigen Sachbearbeiter weiterzuleiten. Dass in einem solchen Vertretungsfall die Hilfskraft die in Empfang genommenen Schriftstücke aufzeichnen muss und diese Aufzeichnungen vom Steuerberater oder von der Kanzleileiterin überprüft werden, ist nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers nicht der Fall. Der Wiedereinsetzungswerber behauptet auch nicht, dass der Sachbearbeiter Aufzeichnungen über die per Fax in seine Räumlichkeiten weitergeleiteten Poststücke zu führen hatte. In der Beschwerde bleibt die Feststellung der belangten Behörde, der Sachbearbeiter habe vorgebracht, dass die "Auszüge aus dem Faxgerät nicht gesammelt würden", unwidersprochen. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Organisation des Kanzleibetriebes nicht so eingerichtet ist, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen auch für den Vertretungsfall sichergestellt ist, nicht entgegen zu treten. Es ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde diesen Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebes dem Parteienvertreter als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd § 240 Abs. 1 WAO zugerechnet hat. Auf Verschulden der Hilfskraft des Parteienvertreters kommt es nicht an.Der Wiedereinsetzungswerber (Beschwerdeführer) hat vorgebracht, dass die Sekretariatshilfe seines steuerlichen Vertreters nach der Kanzleiorganisation Poststücke in Empfang nehmen durfte. In einem solchen Fall habe sie Fristensachen entweder der Kanzleileiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter vorlegen müssen. Abgesehen davon, dass einer Hilfskraft nicht die Unterscheidung zwischen Fristensachen und anderen Poststücken zugemutet werde kann, bedeutet eine solche Kanzleiorganisation, dass im Fall der Abwesenheit der Kanzleileiterin die Hilfskraft ein Posteingangsstück ohne Eintragung in ein Posteingangsbuch dem Sachbearbeiter weiterleitet, und zwar, weil der Sachbearbeiter nicht in der Kanzlei tätig ist, in Räumlichkeiten, die sich außerhalb der Kanzlei befinden. Aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers ergibt sich, dass es der Kanzleiorganisation nicht widerspricht, Poststücke per Fax dem außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten tätigen Sachbearbeiter weiterzuleiten. Dass in einem solchen Vertretungsfall die Hilfskraft die in Empfang genommenen Schriftstücke aufzeichnen muss und diese Aufzeichnungen vom Steuerberater oder von der Kanzleileiterin überprüft werden, ist nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers nicht der Fall. Der Wiedereinsetzungswerber behauptet auch nicht, dass der Sachbearbeiter Aufzeichnungen über die per Fax in seine Räumlichkeiten weitergeleiteten Poststücke zu führen hatte. In der Beschwerde bleibt die Feststellung der belangten Behörde, der Sachbearbeiter habe vorgebracht, dass die "Auszüge aus dem Faxgerät nicht gesammelt würden", unwidersprochen. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Organisation des Kanzleibetriebes nicht so eingerichtet ist, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen auch für den Vertretungsfall sichergestellt ist, nicht entgegen zu treten. Es ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde diesen Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebes dem Parteienvertreter als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden iSd Paragraph 240, Absatz eins, WAO zugerechnet hat. Auf Verschulden der Hilfskraft des Parteienvertreters kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150024.X02

Im RIS seit

07.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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