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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0019 E 22. April 2009 2009/15/0077 E 28. Mai 2009 2009/15/0049 E 22. April 2009 2009/15/0020 E 22. April 2009Rechtssatz
Will von zwei zu vergleichenden Steuerpflichtigen bloß einer Investitionen iSd § 10 EStG 1988 tätigen und den Freibetrag nach dieser Bestimmung geltend machen, steht es ihm frei, den Gewinn unter Ansatz der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben zu ermitteln. Der Abgabepflichtige vermag nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen es von Verfassungs wegen geboten sein sollte, dass die Betriebsausgabenpauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 und der Freibetrag nach § 10 leg. cit. kumuliert werden können.Will von zwei zu vergleichenden Steuerpflichtigen bloß einer Investitionen iSd Paragraph 10, EStG 1988 tätigen und den Freibetrag nach dieser Bestimmung geltend machen, steht es ihm frei, den Gewinn unter Ansatz der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben zu ermitteln. Der Abgabepflichtige vermag nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen es von Verfassungs wegen geboten sein sollte, dass die Betriebsausgabenpauschalierung nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 und der Freibetrag nach Paragraph 10, leg. cit. kumuliert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150333.X06Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013