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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0019 E 22. April 2009 2009/15/0077 E 28. Mai 2009 2009/15/0049 E 22. April 2009 2009/15/0020 E 22. April 2009Rechtssatz
Es normiert die jeweilige Pauschalierungsregelung, ob deren Inanspruchnahme und die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne nebeneinander möglich sind. Der Umstand, dass bei der Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 die Geltendmachung des in Rede stehenden Freibetrages nicht möglich ist, steht dem vom Gesetzgeber mit diesem Freibetrag verfolgten Zweck nicht entgegen, ist doch kein Steuerpflichtiger gehalten, die Pauschalierung in Anspruch zu nehmen. Der mit dem Freibetrag verfolgte Investitionsanreiz (samt der Mindestbehaltedauer für entsprechend getätigte Investitionen) ist gesichert, weil der Steuerpflichtige seine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 unter Erfassung der tatsächlichen Ausgaben führen kann. Solcherart kommt auch keine Bedeutung dem Umstand zu, dass die Einführung des Freibetrages für investierte Gewinne durch § 10 EStG 1988 idF BGBl. I. Nr. 101/2006 nicht mit einer Erhöhung des Betriebsausgabenpauschales nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 Hand in Hand gegangen ist.Es normiert die jeweilige Pauschalierungsregelung, ob deren Inanspruchnahme und die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne nebeneinander möglich sind. Der Umstand, dass bei der Pauschalierung nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 die Geltendmachung des in Rede stehenden Freibetrages nicht möglich ist, steht dem vom Gesetzgeber mit diesem Freibetrag verfolgten Zweck nicht entgegen, ist doch kein Steuerpflichtiger gehalten, die Pauschalierung in Anspruch zu nehmen. Der mit dem Freibetrag verfolgte Investitionsanreiz (samt der Mindestbehaltedauer für entsprechend getätigte Investitionen) ist gesichert, weil der Steuerpflichtige seine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 unter Erfassung der tatsächlichen Ausgaben führen kann. Solcherart kommt auch keine Bedeutung dem Umstand zu, dass die Einführung des Freibetrages für investierte Gewinne durch Paragraph 10, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2006, nicht mit einer Erhöhung des Betriebsausgabenpauschales nach Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 Hand in Hand gegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150333.X05Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013