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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0019 E 22. April 2009 2009/15/0077 E 28. Mai 2009 2009/15/0049 E 22. April 2009 2009/15/0020 E 22. April 2009Rechtssatz
Aus dem ersten Satz des § 17 Abs. 1 EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Basispauschalierung als Möglichkeit der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 mit Pauschalierung der Betriebsausgaben ansieht. Das Betriebsausgabenpauschale lässt den Charakter der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unberührt. Das in § 10 Abs. 1 EStG 1988 normierte Erfordernis einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist sohin erfüllt (vgl. Beiser, SWK 2006, S 905).Aus dem ersten Satz des Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Basispauschalierung als Möglichkeit der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 mit Pauschalierung der Betriebsausgaben ansieht. Das Betriebsausgabenpauschale lässt den Charakter der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unberührt. Das in Paragraph 10, Absatz eins, EStG 1988 normierte Erfordernis einer Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG ist sohin erfüllt vergleiche Beiser, SWK 2006, S 905).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150333.X01Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013