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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §186;Rechtssatz
Verbindet der Gesetzgeber nach der Methode der rechtlichen (formalen) Anknüpfung abgabenrechtliche Folgen unmittelbar mit Kategorien und Institutionen anderer Rechtsgebiete, so übernimmt er, wenn sich nichts anderes aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, auch den Bedeutungsinhalt, der den Begriffen in der Heimatdisziplin zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, 95/13/0071).Verbindet der Gesetzgeber nach der Methode der rechtlichen (formalen) Anknüpfung abgabenrechtliche Folgen unmittelbar mit Kategorien und Institutionen anderer Rechtsgebiete, so übernimmt er, wenn sich nichts anderes aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, auch den Bedeutungsinhalt, der den Begriffen in der Heimatdisziplin zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, 95/13/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150314.X01Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013