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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Rechtssatz
Das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichenden Erstattungsantrages nach § 240 Abs. 3 BAO begründet keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO. Entscheidend ist, dass dem Steuerpflichtigen von der Rechtsordnung ein Weg zur Beseitigung der allfälligen Fehlerhaftigkeit bereitgestellt worden ist.Das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichenden Erstattungsantrages nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO begründet keine Unbilligkeit iSd Paragraph 236, BAO. Entscheidend ist, dass dem Steuerpflichtigen von der Rechtsordnung ein Weg zur Beseitigung der allfälligen Fehlerhaftigkeit bereitgestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150270.X01Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016