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30/02 FinanzausgleichNorm
EStG 1988 §108e;Rechtssatz
Bedarfszuweisungen iSd § 12 Abs. 1 FAG 2001 sind ein Instrument zur Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben; sie sind Teil der den Gemeinden zustehenden Abgabenerträge. Anders als im Falle von Subventionen der in § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 genannten Art kommt derartigen Zuweisungen der Charakter von (eigenen) Mitteln der Gemeinde zu. Es handelt sich dabei nicht um gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerfreie Einnahmen, sondern um Einlagen der Gemeinde in ihren Betrieb gewerblicher Art. Ertragsanteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben stellen daher, auch wenn sie in Form von Bedarfszuweisungen für eine bestimmte Investition zugewiesen werden, keine die Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes mindernde Zuwendungen im Sinne des § 6 Z 10 EStG 1988 dar.Bedarfszuweisungen iSd Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2001 sind ein Instrument zur Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben; sie sind Teil der den Gemeinden zustehenden Abgabenerträge. Anders als im Falle von Subventionen der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 genannten Art kommt derartigen Zuweisungen der Charakter von (eigenen) Mitteln der Gemeinde zu. Es handelt sich dabei nicht um gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 steuerfreie Einnahmen, sondern um Einlagen der Gemeinde in ihren Betrieb gewerblicher "Art". Ertragsanteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben stellen daher, auch wenn sie in Form von Bedarfszuweisungen für eine bestimmte Investition zugewiesen werden, keine die Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes mindernde Zuwendungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 10, EStG 1988 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150303.X03Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013