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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §198;Rechtssatz
Die Geltendmachung einer Haftung steht im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO3, § 7 Tz 5). Die Abgabenbehörde hat sohin bei Erlassung des Haftungsbescheides Ermessen zu üben. Haftungspflichtige ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen, ist unzulässig (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2352).Die Geltendmachung einer Haftung steht im Ermessen der Abgabenbehörde vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 7, Tz 5). Die Abgabenbehörde hat sohin bei Erlassung des Haftungsbescheides Ermessen zu üben. Haftungspflichtige ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen, ist unzulässig vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2352).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150049.X01Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009