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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Für die Unterscheidung "ungebraucht" und "gebraucht" ist ausschlaggebend, ob das Wirtschaftsgut schon in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise verwendet wurde. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen. Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Wirtschaftsgut mit einer langjährigen Nutzungsdauer. Eine fünftägige Verwendung ist in Anbetracht der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes aus wirtschaftlicher Sicht vernachlässigbar. Wirtschaftlich betrachtet ist mit einem fünftägigen Betrieb keine den Wert mindernde Verwendung verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150378.X02Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016