RS Vwgh 2009/3/4 2006/15/0175

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Veröffentlicht am 04.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei einer Verletzung des von einem Berufungswerber durch rechtzeitige Antragstellung im Sinn des § 284 Abs. 1 BAO erworbenen Rechtes auf Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung handelt es sich lediglich um einen Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat der Beschwerdeführer aber vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 97/13/0201).Bei einer Verletzung des von einem Berufungswerber durch rechtzeitige Antragstellung im Sinn des Paragraph 284, Absatz eins, BAO erworbenen Rechtes auf Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung handelt es sich lediglich um einen Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat der Beschwerdeführer aber vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 97/13/0201).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150175.X03

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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