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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Verletzung des von einem Berufungswerber durch rechtzeitige Antragstellung im Sinn des § 284 Abs. 1 BAO erworbenen Rechtes auf Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung handelt es sich lediglich um einen Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat der Beschwerdeführer aber vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 97/13/0201).Bei einer Verletzung des von einem Berufungswerber durch rechtzeitige Antragstellung im Sinn des Paragraph 284, Absatz eins, BAO erworbenen Rechtes auf Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung handelt es sich lediglich um einen Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat der Beschwerdeführer aber vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 97/13/0201).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150175.X03Im RIS seit
26.03.2009Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018