RS Vwgh 2009/3/4 2006/15/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0044 E 12. April 1994 VwSlg 6882 F/1994 RS 6

Stammrechtssatz

Die Interessenabwägung des § 20 BAO verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit gemäß § 303 Abs 4 BAO (Hinweis E 29.10.1985, 85/14/0071; E 26.11.1991, 91/14/0179; E 25.3.1992, 90/13/0238; Schimetschek, Die Verfahrenswiederaufnahme wegen neuer Tatsachen, in Finanzjournal 1988, 156 f). Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Die Ermessensmaßnahme muß nicht nur die Beseitigung der Rechtskraft, sondern auch den Umstand rechtfertigen, daß der formale Grund des neuen Bescheides (Wiederaufnahmsgrund) zum Ergebnis der neuen Sachentscheidung außer Verhältnis steht (Hinweis Stoll, Ermessen im Steuerrecht, 1970, 133; Gassner, Rechtsschutz oder Rechtsverweigerung?, in ÖStZ 1985, 6 f; E 17.2.1988, 87/13/0039; E 28.2.1989, 89/14/0019).Die Interessenabwägung des Paragraph 20, BAO verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO (Hinweis E 29.10.1985, 85/14/0071; E 26.11.1991, 91/14/0179; E 25.3.1992, 90/13/0238; Schimetschek, Die Verfahrenswiederaufnahme wegen neuer Tatsachen, in Finanzjournal 1988, 156 f). Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen aufgrund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Die Ermessensmaßnahme muß nicht nur die Beseitigung der Rechtskraft, sondern auch den Umstand rechtfertigen, daß der formale Grund des neuen Bescheides (Wiederaufnahmsgrund) zum Ergebnis der neuen Sachentscheidung außer Verhältnis steht (Hinweis Stoll, Ermessen im Steuerrecht, 1970, 133; Gassner, Rechtsschutz oder Rechtsverweigerung?, in ÖStZ 1985, 6 f; E 17.2.1988, 87/13/0039; E 28.2.1989, 89/14/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150079.X03

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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