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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs1;Rechtssatz
Während die Aktivitäten von Universitäten - insbesondere auf Grund der Befugnis zur Bescheiderlassung - weitgehend dem Hoheitsbereich zugeordnet werden (vgl. Rebhahn in Strasser, Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 40f; sowie zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz 2002, Krejci, Haftungsfragen zum Universitätsgesetz 2002, 17), handelt es sich bei der Tätigkeit von Privatuniversitäten um solche privatwirtschaftlicher Natur. Bei Gleichwertigkeit der angebotenen Studien mit Studien an den staatlichen Universitäten dürfen die Privatuniversitäten akademische Grade verleihen (§ 2 Abs. 2 UniAkkG) und werden insoferne als "Beliehene" hoheitlich tätig (vgl. Hummer, Der tertiäre Sektor im "Europäischen Hochschul- und Forschungsraum" Doktoratsstudien - Sinn, Motivation und Rahmenbedingungen, zfhr 2004, 79). Der privatwirtschaftliche Charakter von nach dem UniAkkG akkreditierten Bildungseinrichtungen erfährt keine Änderung, wenn wie im Beschwerdefall als Betreiber eine durch Landesgesetz errichtete Körperschaft öffentlichen Rechts auftritt. Der Betrieb von Privatuniversitäten ist Körperschaften öffentlichen Rechts weder eigentümlich noch vorbehalten, sondern - soweit es sich nicht um vom Bund errichtete Körperschaften handelt (vgl. § 8 UniAkkG) - rechtlich lediglich erlaubt.Während die Aktivitäten von Universitäten - insbesondere auf Grund der Befugnis zur Bescheiderlassung - weitgehend dem Hoheitsbereich zugeordnet werden vergleiche Rebhahn in Strasser, Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 40f; sowie zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz 2002, Krejci, Haftungsfragen zum Universitätsgesetz 2002, 17), handelt es sich bei der Tätigkeit von Privatuniversitäten um solche privatwirtschaftlicher Natur. Bei Gleichwertigkeit der angebotenen Studien mit Studien an den staatlichen Universitäten dürfen die Privatuniversitäten akademische Grade verleihen (Paragraph 2, Absatz 2, UniAkkG) und werden insoferne als "Beliehene" hoheitlich tätig vergleiche Hummer, Der tertiäre Sektor im "Europäischen Hochschul- und Forschungsraum" Doktoratsstudien - Sinn, Motivation und Rahmenbedingungen, zfhr 2004, 79). Der privatwirtschaftliche Charakter von nach dem UniAkkG akkreditierten Bildungseinrichtungen erfährt keine Änderung, wenn wie im Beschwerdefall als Betreiber eine durch Landesgesetz errichtete Körperschaft öffentlichen Rechts auftritt. Der Betrieb von Privatuniversitäten ist Körperschaften öffentlichen Rechts weder eigentümlich noch vorbehalten, sondern - soweit es sich nicht um vom Bund errichtete Körperschaften handelt vergleiche Paragraph 8, UniAkkG) - rechtlich lediglich erlaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150071.X06Im RIS seit
24.03.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013