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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Universitäts-Akkreditierungsgesetzes 1999 - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, wurde erstmals eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, neben den staatlichen Universitäten, privatwirtschaftlich Universitäten zu betreiben. Als Privatuniversitäten können gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 1 UniAkkG juristische Personen akkreditiert werden, die ihren Sitz in Österreich haben und die nicht auf Grund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt sind. Es kann sich dabei um juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts - ausgenommen vom Bund errichtete Körperschaften - handeln (vgl. Perthold-Stoitzner ua, Universitäts-Akkreditierungsgesetz, 34).Mit dem Universitäts-Akkreditierungsgesetzes 1999 - UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, wurde erstmals eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, neben den staatlichen Universitäten, privatwirtschaftlich Universitäten zu betreiben. Als Privatuniversitäten können gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UniAkkG juristische Personen akkreditiert werden, die ihren Sitz in Österreich haben und die nicht auf Grund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt sind. Es kann sich dabei um juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts - ausgenommen vom Bund errichtete Körperschaften - handeln vergleiche Perthold-Stoitzner ua, Universitäts-Akkreditierungsgesetz, 34).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150071.X05Im RIS seit
24.03.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013