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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0239 E 17. November 2005 RS 2 (hier ohne den dritten Satz)Stammrechtssatz
Nach § 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit iSd Abs. 1 nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Ein Annahmezwang im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger die Leistung annehmen muss bzw. in den Fällen, in denen auf die Vornahme einer Handlung verzichtet wird, die Handlung praktisch überhaupt nicht vorgenommen wird. Der Annahmezwang ist zwar ein bedeutsames Kennzeichen, aber nicht das einzige Merkmal der hoheitlichen Tätigkeit. Entscheidend ist, ob der Betrieb "der Ausübung öffentlicher Gewalt" dient (Hinweis Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 2, Tz. 42 und 42/1).Nach Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit iSd Absatz eins, nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Ein Annahmezwang im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger die Leistung annehmen muss bzw. in den Fällen, in denen auf die Vornahme einer Handlung verzichtet wird, die Handlung praktisch überhaupt nicht vorgenommen wird. Der Annahmezwang ist zwar ein bedeutsames Kennzeichen, aber nicht das einzige Merkmal der hoheitlichen Tätigkeit. Entscheidend ist, ob der Betrieb "der Ausübung öffentlicher Gewalt" dient (Hinweis Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, Paragraph 2,, Tz. 42 und 42/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150071.X01Im RIS seit
24.03.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013