RS Vwgh 2009/3/4 2004/15/0174

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Veröffentlicht am 04.03.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0128 E 6. Juli 2006 RS 4

Stammrechtssatz

Wird ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollen, nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet (Hinweis E 24. September 2003, 2001/13/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004150174.X02

Im RIS seit

24.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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