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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
ASVG §11 Abs1 idF 2000/I/044;Rechtssatz
Mit dem in § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965 idF BGBl. I Nr. 130/2003 gebrauchten Begriff der "Zeit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung" sollen nicht die Zeiten des Bestehens einer Versicherungspflicht umschrieben werden, sondern vielmehr jene des Bestands eines - abstrakt gesprochen - die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES (während dessen Dauer - wie § 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a ASVG zeigen - nicht notwendigerweise auch Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung bestehen muss). Ob der Gesetzgeber der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 mit der gewählten Formulierung insoweit korrekt an die Systematik des ASVG angeknüpft hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Ausschlaggebend ist hier letztlich der gesetzgeberische Wille, eine Erweiterung und nicht etwa eine (gleichzeitige) Verengung des Anwendungsbereiches der Anrechnungsbestimmung vorzunehmen, welchem durch die, mit dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 lit. l PG 1965 jedenfalls vereinbare Auslegung zum Durchbruch verholfen wird. In diesem Verständnis hatte die Aufnahme des § 53 Abs. 2 lit. n PG 1965 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004 lediglich klarstellende Funktion.Mit dem in Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, gebrauchten Begriff der "Zeit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung" sollen nicht die Zeiten des Bestehens einer Versicherungspflicht umschrieben werden, sondern vielmehr jene des Bestands eines - abstrakt gesprochen - die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES (während dessen Dauer - wie Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, ASVG zeigen - nicht notwendigerweise auch Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung bestehen muss). Ob der Gesetzgeber der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 mit der gewählten Formulierung insoweit korrekt an die Systematik des ASVG angeknüpft hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Ausschlaggebend ist hier letztlich der gesetzgeberische Wille, eine Erweiterung und nicht etwa eine (gleichzeitige) Verengung des Anwendungsbereiches der Anrechnungsbestimmung vorzunehmen, welchem durch die, mit dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, PG 1965 jedenfalls vereinbare Auslegung zum Durchbruch verholfen wird. In diesem Verständnis hatte die Aufnahme des Paragraph 53, Absatz 2, Litera n, PG 1965 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004 lediglich klarstellende Funktion.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120088.X02Im RIS seit
03.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013