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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer begründet sein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Bemessung seines zukünftigen Emeritierungs- /Ruhebezuges mit einem seiner Ansicht nach rechtlich geschützten Interesse an ausreichender Planungssicherheit. Er vertritt die Rechtsansicht, der Grundsatz der Gewaltentrennung stehe dem beantragten Feststellungsbescheid nicht entgegen, da etwaigen zukünftigen Gesetzesänderungen ohnehin mit einer Abänderung des Bescheides begegnet werden müsse. Damit räumt der Beschwerdeführer jedoch ein, dass ihm ein Recht am Fortbestand der Rechtslage nicht zukommt. Dies aber bedeutet zum einen, dass dem von ihm beantragten Bescheid gerade nicht die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung zu beseitigen, er also die seinem Begehren als Grundlage dienende Planungssicherheit selbst durch den begehrten Bescheid gerade nicht bekommt. Zum anderen folgt daraus, dass dem Beschwerdeführer gerade kein Anwartschaftsrecht auf Ermittlung seines Ruhe-/Emeritierungsbezuges nach einer bestimmten Rechtslage zukommt. Aus diesen Erwägungen ist ein rechtliches Interesse an der Erlassung des begehrten Bescheides zu verneinen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120067.X03Im RIS seit
10.04.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009