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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0091 begehrte der dortige Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid betreffend die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes vor Ausübung einer Option, um so die Entscheidung treffen zu können, ob es für ihn finanziell günstiger sei, ins neue Besoldungsschema zu wechseln oder doch im alten zu verbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete u.a. das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338 = VwSlg. 14.746/A, sowie vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0171, nicht für gegeben. Wenn aber nicht einmal der Wunsch nach einer Entscheidungshilfe für die Ausübung einer gesetzlich vorgesehenen Option das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides begründet, trifft dies - argumentum a maiore ad minus - umso weniger im hier gegenständlichen Fall zu, wo es um die Bemessung des zukünftigen Emeritierungs-/Ruhebezuges geht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120067.X02Im RIS seit
10.04.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009