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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zur Frage, ob hinsichtlich der Bemessung des zukünftigen Emeritierungs-/Ruhebezuges die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig ist, kann auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 3. Oktober 2005, G 77/05 ua = VfSlg 17652/2005, verwiesen werden. In diesem insoweit gleich gelagerten Fall - der dortige Antragsteller, der sein Pensionsantrittsalter im März 2022 erreichen wird, begehrte bereits vorab die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes - wies der Verfassungsgerichtshof den Individualantrag mangels Legitimation zurück und führte zur näheren Begründung aus, dass die angefochtenen Bestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers nicht aktuell berührten. Der Verfassungsgerichtshof hat also die Zurückweisung gerade nicht damit begründet, es bestehe ein zumutbarer Umweg über eine (umgehende) Antragstellung auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, sondern damit, dass es an der aktuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers fehle. Daraus ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels rechtlichem Interesse nicht zulässig ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120067.X01Im RIS seit
10.04.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009