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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Da in jenen Fällen, in denen mehrere Bewerber um eine ausgeschriebene Planstelle Parteistellung im Ernennungsverfahren haben, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vorliegt und ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist, mit dem nicht nur die Ernennung eines Bewerbers, sondern auch die Abweisung der anderen Bewerber auszusprechen ist, liegt in einem solchen Fall kein bloßer Ernennungsbescheid im Sinne des § 10 DVG vor, sodass in solchen Fällen auch das Begründungserfordernis nicht entfallen kann.Da in jenen Fällen, in denen mehrere Bewerber um eine ausgeschriebene Planstelle Parteistellung im Ernennungsverfahren haben, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vorliegt und ein einheitlicher Bescheid zu erlassen ist, mit dem nicht nur die Ernennung eines Bewerbers, sondern auch die Abweisung der anderen Bewerber auszusprechen ist, liegt in einem solchen Fall kein bloßer Ernennungsbescheid im Sinne des Paragraph 10, DVG vor, sodass in solchen Fällen auch das Begründungserfordernis nicht entfallen kann.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Allgemein Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120164.X07Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015