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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §207 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Bei der Auswahlentscheidung (hinsichtlich der Bewerber um die Stelle eines Schulleiters) ist die Behörde zwar insofern an den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates gebunden, als andere, nicht in diesen Vorschlag aufgenommene Bewerber dem Bundespräsidenten nicht zur Ernennung vorgeschlagen werden durfen; eine Bindung hinsichtlich der Reihung der vorgeschlagenen Bewerbern besteht jedoch nicht. Bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerber handelt es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Fällen, in denen mehreren Bewerbern Parteistellung zukommt, ausgesprochen hat - um eine Ermessensentscheidung.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120164.X05Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015