RS Vwgh 2009/3/13 2007/12/0104

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Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §11 Abs1 Z2 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §150 idF 1998/I/030;
BDG 1979 Anl1 Z12.19 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z13.15 idF 2003/I/130;
  1. BDG 1979 § 11 heute
  2. BDG 1979 § 11 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 11 gültig von 12.02.2015 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 11 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 11 gültig von 01.09.2002 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. BDG 1979 § 11 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. BDG 1979 § 11 gültig von 15.02.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. BDG 1979 § 11 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  10. BDG 1979 § 11 gültig von 05.03.1983 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Bediensteter die Gründe für das Unterbleiben einer Auslandsverwendung zu vertreten hat, ist zu berücksichtigen, dass Z. 12.19 (iVm Z. 13.15) der Anlage 1 zum BDG 1979 ohne Übergangsfrist am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten ist und undifferenziert für alle Beamte gilt, die nach diesem Zeitpunkt zu Berufsmilitärpersonen ernannt werden. Damit findet diese Bestimmung auch auf Personen Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits als Militärpersonen auf Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind. Nach § 150 BDG 1979 ist jedoch die Dienstzeit als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen, womit durch die Verbringung einer Zeit als Militärperson auf Zeit das Definitivstellungserfordernis des § 11 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 erfüllt werden kann. Militärpersonen auf Zeit haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, schon während ihres zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Definitivstellungsvoraussetzungen für den Fall ihrer späteren Ernennung in eine Verwendungsgruppe der Berufsmilitärpersonen zu erfüllen; insbesondere können sie bereits eine Auslandsverwendung absolvieren bzw. durch die Abgabe entsprechender freiwilliger Meldungen ihre Bereitschaft zu einer solchen dokumentieren und derart die Zeit bis zur Erfüllung sämtlicher Definitivstellungsvoraussetzungen für eine spätere Verwendung als Berufsmilitärperson verkürzen. Für Militärpersonen auf Zeit, die bei Inkrafttreten der Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 bereits in einem Dienstverhältnis standen, war jedoch erst ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ersichtlich, dass die Auslandsverwendung bzw. die Bereitschaft zu einer solchen Voraussetzung für die Definitivstellung als Berufsmilitärperson ist. Zwar hätte grundsätzlich auch in diesen Fällen bereits die Möglichkeit bestanden, vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung eine Auslandsverwendung zu absolvieren; dass es sich dabei um eine Voraussetzung für die Definitivstellung als Berufsmilitärperson handelt, wurde jedoch erst mit Erlassung dieser Bestimmung deutlich. Mangels Kenntnis von der Notwendigkeit eines entsprechenden Bemühens hatten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 bereits im Dienststand befindlichen Militärpersonen auf Zeit nicht in gleicher Weise die Möglichkeit, sich darauf einzustellen und sich schon während dieser Dienstzeit um die Auslandsverwendung zu bemühen, wie solche Militärpersonen auf Zeit, die erst nach diesem Zeitpunkt erstmals in ein solches Dienstverhältnis eintreten. Da der Gesetzgeber auch für jene Personen die Definitivstellungsvoraussetzungen der Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 für den Fall ihrer späteren Ernennung in eine Verwendungsgruppe als Berufsmilitärperson statuiert, müssen zwar auch sie die darin aufgestellten Voraussetzungen erfüllen; bei der Beurteilung, inwieweit das Unterbleiben eines Auslandseinsatzes von einem solchen Beamten zu vertreten ist, ist aber auch zu berücksichtigen, wie lange sein Dienstverhältnis auf Zeit vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung bereits angedauert hat, ferner aber auch, wie viel Zeit ab Inkrafttreten dieser Bestimmung verstrichen ist, bis er sich zum ersten Mal durch die Abgabe einer freiwilligen Meldung aktiv um eine Auslandsverwendung bemüht hat.Bei der Beurteilung, ob ein Bediensteter die Gründe für das Unterbleiben einer Auslandsverwendung zu vertreten hat, ist zu berücksichtigen, dass Ziffer 12 Punkt 19, in Verbindung mit Ziffer 13 Punkt 15,) der Anlage 1 zum BDG 1979 ohne Übergangsfrist am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten ist und undifferenziert für alle Beamte gilt, die nach diesem Zeitpunkt zu Berufsmilitärpersonen ernannt werden. Damit findet diese Bestimmung auch auf Personen Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits als Militärpersonen auf Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind. Nach Paragraph 150, BDG 1979 ist jedoch die Dienstzeit als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen, womit durch die Verbringung einer Zeit als Militärperson auf Zeit das Definitivstellungserfordernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 erfüllt werden kann. Militärpersonen auf Zeit haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, schon während ihres zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Definitivstellungsvoraussetzungen für den Fall ihrer späteren Ernennung in eine Verwendungsgruppe der Berufsmilitärpersonen zu erfüllen; insbesondere können sie bereits eine Auslandsverwendung absolvieren bzw. durch die Abgabe entsprechender freiwilliger Meldungen ihre Bereitschaft zu einer solchen dokumentieren und derart die Zeit bis zur Erfüllung sämtlicher Definitivstellungsvoraussetzungen für eine spätere Verwendung als Berufsmilitärperson verkürzen. Für Militärpersonen auf Zeit, die bei Inkrafttreten der Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 bereits in einem Dienstverhältnis standen, war jedoch erst ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ersichtlich, dass die Auslandsverwendung bzw. die Bereitschaft zu einer solchen Voraussetzung für die Definitivstellung als Berufsmilitärperson ist. Zwar hätte grundsätzlich auch in diesen Fällen bereits die Möglichkeit bestanden, vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung eine Auslandsverwendung zu absolvieren; dass es sich dabei um eine Voraussetzung für die Definitivstellung als Berufsmilitärperson handelt, wurde jedoch erst mit Erlassung dieser Bestimmung deutlich. Mangels Kenntnis von der Notwendigkeit eines entsprechenden Bemühens hatten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 bereits im Dienststand befindlichen Militärpersonen auf Zeit nicht in gleicher Weise die Möglichkeit, sich darauf einzustellen und sich schon während dieser Dienstzeit um die Auslandsverwendung zu bemühen, wie solche Militärpersonen auf Zeit, die erst nach diesem Zeitpunkt erstmals in ein solches Dienstverhältnis eintreten. Da der Gesetzgeber auch für jene Personen die Definitivstellungsvoraussetzungen der Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 für den Fall ihrer späteren Ernennung in eine Verwendungsgruppe als Berufsmilitärperson statuiert, müssen zwar auch sie die darin aufgestellten Voraussetzungen erfüllen; bei der Beurteilung, inwieweit das Unterbleiben eines Auslandseinsatzes von einem solchen Beamten zu vertreten ist, ist aber auch zu berücksichtigen, wie lange sein Dienstverhältnis auf Zeit vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung bereits angedauert hat, ferner aber auch, wie viel Zeit ab Inkrafttreten dieser Bestimmung verstrichen ist, bis er sich zum ersten Mal durch die Abgabe einer freiwilligen Meldung aktiv um eine Auslandsverwendung bemüht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120104.X07

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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