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12/03 Entsendung ins AuslandNorm
AuslZG 1999 §25 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Nach Z. 12.19 lit.d der Anlage 1 zum BDG 1979 kann das Definitivstellungserfordernis dadurch erfüllt werden, dass der Bedienstete durch mindestens drei Jahre in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG verbleibt. Ein Bediensteter, der eine Meldung zur Auslandsbereitschaft abgegeben hat, erfüllt die Definitivstellungserfordernisse nur dann, wenn er entweder einen nach Z. 12.19 lit. a bis c der Anlage 1 zum BDG 1979 ausreichend langen tatsächlichen Auslandseinsatz absolviert hat, oder durch mindestens drei Jahre zu einem solchen bereit war; dabei endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn der Bedienstete die Teilnahme an einem Auslandseinsatz ablehnt. Ein Beamter, der die Definitivstellungsvoraussetzung der Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 durch Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft erfüllen will, muss daher drei Jahre lang bereit sein, jeden Auslandseinsatz, zu dem er eingeteilt wird, auch durchzuführen, weil ansonsten die Auslandseinsatzbereitschaft endet und das Definitivstellungserfordernis nicht erfüllt wird.Nach Ziffer 12 Punkt 19, Litera d, der Anlage 1 zum BDG 1979 kann das Definitivstellungserfordernis dadurch erfüllt werden, dass der Bedienstete durch mindestens drei Jahre in der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG verbleibt. Ein Bediensteter, der eine Meldung zur Auslandsbereitschaft abgegeben hat, erfüllt die Definitivstellungserfordernisse nur dann, wenn er entweder einen nach Ziffer 12 Punkt 19, Litera a bis c der Anlage 1 zum BDG 1979 ausreichend langen tatsächlichen Auslandseinsatz absolviert hat, oder durch mindestens drei Jahre zu einem solchen bereit war; dabei endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn der Bedienstete die Teilnahme an einem Auslandseinsatz ablehnt. Ein Beamter, der die Definitivstellungsvoraussetzung der Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 durch Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft erfüllen will, muss daher drei Jahre lang bereit sein, jeden Auslandseinsatz, zu dem er eingeteilt wird, auch durchzuführen, weil ansonsten die Auslandseinsatzbereitschaft endet und das Definitivstellungserfordernis nicht erfüllt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120104.X05Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011