RS Vwgh 2009/3/13 2007/12/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

12/03 Entsendung ins Ausland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AuslZG 1999 §25 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §11 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z12.19 lita idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z12.19 litb idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z12.19 litc idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z12.19 litd idF 2003/I/130;
  1. BDG 1979 § 11 heute
  2. BDG 1979 § 11 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 11 gültig von 12.02.2015 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 11 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 11 gültig von 01.09.2002 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. BDG 1979 § 11 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. BDG 1979 § 11 gültig von 15.02.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. BDG 1979 § 11 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  10. BDG 1979 § 11 gültig von 05.03.1983 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Nach Z. 12.19 lit.d der Anlage 1 zum BDG 1979 kann das Definitivstellungserfordernis dadurch erfüllt werden, dass der Bedienstete durch mindestens drei Jahre in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG verbleibt. Ein Bediensteter, der eine Meldung zur Auslandsbereitschaft abgegeben hat, erfüllt die Definitivstellungserfordernisse nur dann, wenn er entweder einen nach Z. 12.19 lit. a bis c der Anlage 1 zum BDG 1979 ausreichend langen tatsächlichen Auslandseinsatz absolviert hat, oder durch mindestens drei Jahre zu einem solchen bereit war; dabei endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn der Bedienstete die Teilnahme an einem Auslandseinsatz ablehnt. Ein Beamter, der die Definitivstellungsvoraussetzung der Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 durch Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft erfüllen will, muss daher drei Jahre lang bereit sein, jeden Auslandseinsatz, zu dem er eingeteilt wird, auch durchzuführen, weil ansonsten die Auslandseinsatzbereitschaft endet und das Definitivstellungserfordernis nicht erfüllt wird.Nach Ziffer 12 Punkt 19, Litera d, der Anlage 1 zum BDG 1979 kann das Definitivstellungserfordernis dadurch erfüllt werden, dass der Bedienstete durch mindestens drei Jahre in der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG verbleibt. Ein Bediensteter, der eine Meldung zur Auslandsbereitschaft abgegeben hat, erfüllt die Definitivstellungserfordernisse nur dann, wenn er entweder einen nach Ziffer 12 Punkt 19, Litera a bis c der Anlage 1 zum BDG 1979 ausreichend langen tatsächlichen Auslandseinsatz absolviert hat, oder durch mindestens drei Jahre zu einem solchen bereit war; dabei endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn der Bedienstete die Teilnahme an einem Auslandseinsatz ablehnt. Ein Beamter, der die Definitivstellungsvoraussetzung der Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 durch Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft erfüllen will, muss daher drei Jahre lang bereit sein, jeden Auslandseinsatz, zu dem er eingeteilt wird, auch durchzuführen, weil ansonsten die Auslandseinsatzbereitschaft endet und das Definitivstellungserfordernis nicht erfüllt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120104.X05

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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