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12/03 Entsendung ins AuslandNorm
AuslZG 1999 §25 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Bei der Abgabe von Meldungen für konkrete Entsendefälle ist freilich zu beachten, dass die tatsächliche Auslandsverwendung nicht allein von der freiwilligen Meldung abhängt, sondern darüber hinaus auch von objektiven Umständen, nämlich insbesondere davon, dass derartige Entsendefälle überhaupt vorliegen, von der Zahl der sonstigen Meldungen für die Teilnahme an solchen sowie von den dienstlichen Erfordernissen an der Dienststelle des betreffenden Bediensteten. Schon aus diesem Grund kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass das Unterbleiben einer tatsächlichen Auslandsverwendung in der gesetzlich geforderten Dauer vom Bediensteten schon dann nicht zu vertreten ist, weil die Teilnahme an einem bestimmten von ihm gewünschten Einsatztermin ("Wunscheinsatz") aus objektiven Gründen nicht möglich ist, etwa weil es zu viele Meldungen dafür gibt oder weil der Bedienstete kurzfristig dienstlich nicht abkömmlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120104.X04Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011