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12/03 Entsendung ins AuslandNorm
AuslZG 1999 §25 idF 2003/I/130;Rechtssatz
Eine Auslandsverwendung nach § 1 KSE-BVG setzt gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG (mit Ausnahme der Fälle des § 1 Z. 2 KSE-BVG) eine freiwillige Meldung voraus. Auch die Aufnahme in die Einsatzbereitschaft nach § 25 AZHG erfordert eine diesbezügliche freiwillige Meldung. Indem die Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 somit eine Auslandsverwendung bzw. das längere Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft als Definitivstellungsvoraussetzung aufstellt, wird somit dem Bediensteten, der eine Definitivstellung anstrebt, ein aktives Bemühen um die Erfüllung dieser Voraussetzungen abverlangt. Dabei stehen grundsätzlich zwei Wege für die Erfüllung dieser Definitivstellungsvoraussetzungen zur Verfügung: Einerseits kann der Bedienstete eine freiwillige schriftliche Meldung betreffend seine Auslandseinsatzbereitschaft im Sinne des § 25 AZHG erklären; in diesem Fall sind die Definitivstellungserfordernisse dann erfüllt, wenn er entweder tatsächlich Auslandsverwendungen in der von den lit. a bis c der Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 geforderten Dauer absolviert hat oder wenn er - ohne eine solche tatsächliche Auslandsverwendung zu absolvieren - mindestens drei Jahre in der Auslandseinsatzbereitschaft verblieben ist. Die andere Möglichkeit besteht darin, Meldungen für die Teilnahme an (einzelnen konkreten) Entsendefällen abzugeben.Eine Auslandsverwendung nach Paragraph eins, KSE-BVG setzt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, KSE-BVG (mit Ausnahme der Fälle des Paragraph eins, Ziffer 2, KSE-BVG) eine freiwillige Meldung voraus. Auch die Aufnahme in die Einsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG erfordert eine diesbezügliche freiwillige Meldung. Indem die Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 somit eine Auslandsverwendung bzw. das längere Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft als Definitivstellungsvoraussetzung aufstellt, wird somit dem Bediensteten, der eine Definitivstellung anstrebt, ein aktives Bemühen um die Erfüllung dieser Voraussetzungen abverlangt. Dabei stehen grundsätzlich zwei Wege für die Erfüllung dieser Definitivstellungsvoraussetzungen zur Verfügung: Einerseits kann der Bedienstete eine freiwillige schriftliche Meldung betreffend seine Auslandseinsatzbereitschaft im Sinne des Paragraph 25, AZHG erklären; in diesem Fall sind die Definitivstellungserfordernisse dann erfüllt, wenn er entweder tatsächlich Auslandsverwendungen in der von den Litera a bis c der Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 geforderten Dauer absolviert hat oder wenn er - ohne eine solche tatsächliche Auslandsverwendung zu absolvieren - mindestens drei Jahre in der Auslandseinsatzbereitschaft verblieben ist. Die andere Möglichkeit besteht darin, Meldungen für die Teilnahme an (einzelnen konkreten) Entsendefällen abzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120104.X03Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011