RS Vwgh 2009/3/13 2007/12/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

12/03 Entsendung ins Ausland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AuslZG 1999 §25 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §11 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z12.19 lita idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z12.19 litb idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z12.19 litc idF 2003/I/130;
KSE-BVG 1997 §1;
KSE-BVG 1997 §4 Abs2 idF 1998/I/030;
  1. BDG 1979 § 11 heute
  2. BDG 1979 § 11 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 11 gültig von 12.02.2015 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 11 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 11 gültig von 01.09.2002 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. BDG 1979 § 11 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. BDG 1979 § 11 gültig von 15.02.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. BDG 1979 § 11 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  10. BDG 1979 § 11 gültig von 05.03.1983 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Eine Auslandsverwendung nach § 1 KSE-BVG setzt gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG (mit Ausnahme der Fälle des § 1 Z. 2 KSE-BVG) eine freiwillige Meldung voraus. Auch die Aufnahme in die Einsatzbereitschaft nach § 25 AZHG erfordert eine diesbezügliche freiwillige Meldung. Indem die Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 somit eine Auslandsverwendung bzw. das längere Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft als Definitivstellungsvoraussetzung aufstellt, wird somit dem Bediensteten, der eine Definitivstellung anstrebt, ein aktives Bemühen um die Erfüllung dieser Voraussetzungen abverlangt. Dabei stehen grundsätzlich zwei Wege für die Erfüllung dieser Definitivstellungsvoraussetzungen zur Verfügung: Einerseits kann der Bedienstete eine freiwillige schriftliche Meldung betreffend seine Auslandseinsatzbereitschaft im Sinne des § 25 AZHG erklären; in diesem Fall sind die Definitivstellungserfordernisse dann erfüllt, wenn er entweder tatsächlich Auslandsverwendungen in der von den lit. a bis c der Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 geforderten Dauer absolviert hat oder wenn er - ohne eine solche tatsächliche Auslandsverwendung zu absolvieren - mindestens drei Jahre in der Auslandseinsatzbereitschaft verblieben ist. Die andere Möglichkeit besteht darin, Meldungen für die Teilnahme an (einzelnen konkreten) Entsendefällen abzugeben.Eine Auslandsverwendung nach Paragraph eins, KSE-BVG setzt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, KSE-BVG (mit Ausnahme der Fälle des Paragraph eins, Ziffer 2, KSE-BVG) eine freiwillige Meldung voraus. Auch die Aufnahme in die Einsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG erfordert eine diesbezügliche freiwillige Meldung. Indem die Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 somit eine Auslandsverwendung bzw. das längere Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft als Definitivstellungsvoraussetzung aufstellt, wird somit dem Bediensteten, der eine Definitivstellung anstrebt, ein aktives Bemühen um die Erfüllung dieser Voraussetzungen abverlangt. Dabei stehen grundsätzlich zwei Wege für die Erfüllung dieser Definitivstellungsvoraussetzungen zur Verfügung: Einerseits kann der Bedienstete eine freiwillige schriftliche Meldung betreffend seine Auslandseinsatzbereitschaft im Sinne des Paragraph 25, AZHG erklären; in diesem Fall sind die Definitivstellungserfordernisse dann erfüllt, wenn er entweder tatsächlich Auslandsverwendungen in der von den Litera a bis c der Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 geforderten Dauer absolviert hat oder wenn er - ohne eine solche tatsächliche Auslandsverwendung zu absolvieren - mindestens drei Jahre in der Auslandseinsatzbereitschaft verblieben ist. Die andere Möglichkeit besteht darin, Meldungen für die Teilnahme an (einzelnen konkreten) Entsendefällen abzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120104.X03

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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