RS Vwgh 2009/3/13 2007/12/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/03 Entsendung ins Ausland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AuslZG 1999 §25 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §11 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z12.19 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z13.15 idF 2003/I/130;
KSE-BVG 1997;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 11 heute
  2. BDG 1979 § 11 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 11 gültig von 12.02.2015 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 11 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 11 gültig von 01.09.2002 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. BDG 1979 § 11 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. BDG 1979 § 11 gültig von 15.02.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. BDG 1979 § 11 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  10. BDG 1979 § 11 gültig von 05.03.1983 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Voraussetzung für den Eintritt der Definitivstellung bei einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 ist nach Z. 13.15 iVm Z. 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 entweder die Teilnahme an näher umschriebenen Auslandseinsätzen im Sinne des KSE-BVG in bestimmter Dauer (lit. a bis c) oder ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG. Aus den Gesetzesmaterialien (283 BlgNR XXII. GP 17) ergibt sich, dass Zweck dieses Definitivstellungserfordernisses ist, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung von Auslandseinsätzen nur bei solchen Beamten eine Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses eintreten soll, die bereits einen Auslandseinsatz absolviert (und damit entsprechende Erfahrungen erworben haben) oder zumindest ihre Bereitschaft zu einem solchen Auslandseinsatz bekundet haben. Das Fehlen dieser Definitivstellungserfordernisse steht einer Definitivstellung nur dann nicht entgegen, wenn die Gründe dafür vom Bediensteten nicht zu vertreten sind. Diese Ausnahme ist eng auszulegen, da es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung von Beamten kommen und die Zielsetzung des Gesetzes unterlaufen werden könnte.Voraussetzung für den Eintritt der Definitivstellung bei einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 ist nach Ziffer 13 Punkt 15, in Verbindung mit Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 entweder die Teilnahme an näher umschriebenen Auslandseinsätzen im Sinne des KSE-BVG in bestimmter Dauer (Litera a bis c) oder ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG. Aus den Gesetzesmaterialien (283 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 17) ergibt sich, dass Zweck dieses Definitivstellungserfordernisses ist, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung von Auslandseinsätzen nur bei solchen Beamten eine Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses eintreten soll, die bereits einen Auslandseinsatz absolviert (und damit entsprechende Erfahrungen erworben haben) oder zumindest ihre Bereitschaft zu einem solchen Auslandseinsatz bekundet haben. Das Fehlen dieser Definitivstellungserfordernisse steht einer Definitivstellung nur dann nicht entgegen, wenn die Gründe dafür vom Bediensteten nicht zu vertreten sind. Diese Ausnahme ist eng auszulegen, da es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung von Beamten kommen und die Zielsetzung des Gesetzes unterlaufen werden könnte.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120104.X02

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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