RS Vwgh 2009/3/13 2007/12/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §11 Abs1 idF 1994/550;
  1. BDG 1979 § 11 heute
  2. BDG 1979 § 11 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 11 gültig von 12.02.2015 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 11 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 11 gültig von 01.09.2002 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. BDG 1979 § 11 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. BDG 1979 § 11 gültig von 15.02.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. BDG 1979 § 11 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  10. BDG 1979 § 11 gültig von 05.03.1983 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0031 E 22. Februar 1995 RS 2 (Hier die ersten beiden Sätze, dann: Die Definitivstellung ist dann festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen spätestens im Zuge des diesbezüglichen Feststellungsverfahrens verwirklicht werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0158).)

Stammrechtssatz

Die Definitivstellung eines Beamten ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in § 11 Abs 1 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen. Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Auch Sachverhalte, die einen Kündigungstatbestand nach § 10 Abs 4 Z 2 BDG 1979 erfüllen, können ein gesetzliches Hindernis für das Definitivwerden des Dienstverhältnisses (argumentum: "Ernennungserfordernisse" in § 11 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 BDG 1979) bilden, sofern sie zu dem für den Eintritt der Definitivstellung maßgeblichen Zeitpunkt gegeben sind. Ist dies der Fall, so führt dies zum Nichteintritt der Definitivstellung und damit zum Fortbestand des provisorischen Dienstverhältnisses.Die Definitivstellung eines Beamten ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen. Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Auch Sachverhalte, die einen Kündigungstatbestand nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 erfüllen, können ein gesetzliches Hindernis für das Definitivwerden des Dienstverhältnisses (argumentum: "Ernennungserfordernisse" in Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, BDG 1979) bilden, sofern sie zu dem für den Eintritt der Definitivstellung maßgeblichen Zeitpunkt gegeben sind. Ist dies der Fall, so führt dies zum Nichteintritt der Definitivstellung und damit zum Fortbestand des provisorischen Dienstverhältnisses.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120104.X01

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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