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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Rechtssatz
Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbarer Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224).Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbarer Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120096.X01Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012