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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art78a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei, der die exekutiven Befugnisse im Rahmen der Sicherheitsverwaltung wahrzunehmen hat (§§ 2 und 5 SPG); dazu gehören neben den Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei auch bestimmte in § 2 SPG angeführte Bereiche der Verwaltungspolizei. Weitere exekutive Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei sind durch verschiedene Bundes- und Landesgesetze festgelegt (z.B. § 97 StVO). Es steht völlig außer Zweifel, dass an einer flächendeckenden und zeitlich durchgehenden Besorgung des Exekutivdienstes im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der sonstigen gesetzlich geregelten Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Daran hat sich auch die in § 10 SPG geregelte Wahrnehmung der Aufgaben des inneren Dienstes zu orientieren, die insbesondere - innerhalb der verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben (Art. 78a ff B-VG, §§ 6 ff SPG) - die Festlegung der Organisationseinheiten, der Dienstzeiten sowie die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten umfasst, ferner aber auch die Verteilung der Planstellen.Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei, der die exekutiven Befugnisse im Rahmen der Sicherheitsverwaltung wahrzunehmen hat (Paragraphen 2 und 5 SPG); dazu gehören neben den Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei auch bestimmte in Paragraph 2, SPG angeführte Bereiche der Verwaltungspolizei. Weitere exekutive Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei sind durch verschiedene Bundes- und Landesgesetze festgelegt (z.B. Paragraph 97, StVO). Es steht völlig außer Zweifel, dass an einer flächendeckenden und zeitlich durchgehenden Besorgung des Exekutivdienstes im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der sonstigen gesetzlich geregelten Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Daran hat sich auch die in Paragraph 10, SPG geregelte Wahrnehmung der Aufgaben des inneren Dienstes zu orientieren, die insbesondere - innerhalb der verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben (Artikel 78 a, ff B-VG, Paragraphen 6, ff SPG) - die Festlegung der Organisationseinheiten, der Dienstzeiten sowie die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten umfasst, ferner aber auch die Verteilung der Planstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X19Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013