RS Vwgh 2009/3/13 2007/12/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50b;
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. BDG 1979 § 50b heute
  2. BDG 1979 § 50b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. BDG 1979 § 50b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  7. BDG 1979 § 50b gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  9. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009

Rechtssatz

Da bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personals reduziert wurde, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt worden ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass absolute Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, bei denen entgegen stehende dienstliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. § 50b BDG 1979), vorrangig zu befriedigen sind. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden. Soweit ferner andere Personalmaßnahmen zur Abdeckung des (teilweisen) Ausfalles einer Arbeitskraft wegen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Betracht gezogen werden können (etwa Dienstzuteilungen oder Versetzungen) ist im Übrigen zu beachten, dass derartigen Personalmaßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Interessen der Bundesbediensteten Grenzen gezogen und diese nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig sind.Da bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personals reduziert wurde, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt worden ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass absolute Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, bei denen entgegen stehende dienstliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind vergleiche z.B. Paragraph 50 b, BDG 1979), vorrangig zu befriedigen sind. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden. Soweit ferner andere Personalmaßnahmen zur Abdeckung des (teilweisen) Ausfalles einer Arbeitskraft wegen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Betracht gezogen werden können (etwa Dienstzuteilungen oder Versetzungen) ist im Übrigen zu beachten, dass derartigen Personalmaßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Interessen der Bundesbediensteten Grenzen gezogen und diese nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X18

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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