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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009Rechtssatz
Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme hat der Verwaltungsgerichtshof Organisationsmaßnahmen dann angesehen, wenn sie nur den Zweck verfolgen, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, und vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht zu befinden.Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme hat der Verwaltungsgerichtshof Organisationsmaßnahmen dann angesehen, wenn sie nur den Zweck verfolgen, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, und vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht zu befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X17Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013