RS Vwgh 2009/3/13 2007/12/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2009
beobachten
merken

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
BFG 2006;
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131, VwSlg 15911 A/2002, zwar festgehalten, dass die personalführenden Stellen von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch machen müssen und ihre mangelnde Bereitschaft, dies zu tun, einem Beamten nicht als wichtiges dienstliches Interesse entgegen gehalten werden kann; ferner wurde festgehalten, dass die bloße Berufung auf den Stellenplan als Begründung für eine unzureichende Personalausstattung nicht ausreicht, weil der Budgetgesetzgeber davon ausgeht, dass die Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben des Bundesfinanzgesetzes im Allgemeinen und des Stellenplanes (Personalplanes) bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen, die der Bewilligung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen können, unbeachtlich seien. Vielmehr ist wegen der ausdrücklichen Voraussetzung des Fehlens entgegen stehender wichtiger dienstlicher Interessen davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen kann; dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131, VwSlg 15911 A/2002, zwar festgehalten, dass die personalführenden Stellen von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch machen müssen und ihre mangelnde Bereitschaft, dies zu tun, einem Beamten nicht als wichtiges dienstliches Interesse entgegen gehalten werden kann; ferner wurde festgehalten, dass die bloße Berufung auf den Stellenplan als Begründung für eine unzureichende Personalausstattung nicht ausreicht, weil der Budgetgesetzgeber davon ausgeht, dass die Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben des Bundesfinanzgesetzes im Allgemeinen und des Stellenplanes (Personalplanes) bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen, die der Bewilligung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen können, unbeachtlich seien. Vielmehr ist wegen der ausdrücklichen Voraussetzung des Fehlens entgegen stehender wichtiger dienstlicher Interessen davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen kann; dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X14

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten