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31/01 Allgemeines Haushaltsrecht BundesbudgetNorm
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009Rechtssatz
Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind auch die aus dem Bundesfinanzgesetz und dem Stellenplan (ab 1. Jänner 2009: dem Personalplan) erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten. Auch wenn das Bundesfinanzgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, insbesondere auch der Beamten, begründet, bindet das Bundesfinanzgesetz und der als Anlage anzuschließende Stellenplan die personalführenden Stellen insoweit, als Überschreitungen der Budgetansätze bzw. des Stellenplanes nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen engen Grenzen zulässig sind; im Übrigen sind die verfügungsberechtigten Organe jedoch verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren (vgl. Hengstschläger, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lieferung 1999, Rz 89 ff). Soweit das Bundesfinanzgesetz bzw. der Stellenplan den zuständigen Verwaltungsbehörden Handlungsspielräume einräumen, dürfen diese daher ausgenützt werden, eine Überschreitung derselben ist jedoch ausgeschlossen. An dieser Rechtslage ändert auch die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Neufassung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Bundeshaushalt durch BGBl. I Nr. 1/2008 nichts (vgl. dazu Lödl, Stufungen im neuen Haushalts(verfassungs)recht, BMF Working Paper 1/2008, S. 33 ff, mwN).Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind auch die aus dem Bundesfinanzgesetz und dem Stellenplan (ab 1. Jänner 2009: dem Personalplan) erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten. Auch wenn das Bundesfinanzgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, insbesondere auch der Beamten, begründet, bindet das Bundesfinanzgesetz und der als Anlage anzuschließende Stellenplan die personalführenden Stellen insoweit, als Überschreitungen der Budgetansätze bzw. des Stellenplanes nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen engen Grenzen zulässig sind; im Übrigen sind die verfügungsberechtigten Organe jedoch verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren vergleiche Hengstschläger, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lieferung 1999, Rz 89 ff). Soweit das Bundesfinanzgesetz bzw. der Stellenplan den zuständigen Verwaltungsbehörden Handlungsspielräume einräumen, dürfen diese daher ausgenützt werden, eine Überschreitung derselben ist jedoch ausgeschlossen. An dieser Rechtslage ändert auch die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Neufassung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Bundeshaushalt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2008, nichts vergleiche dazu Lödl, Stufungen im neuen Haushalts(verfassungs)recht, BMF Working Paper 1/2008, Sitzung 33 ff, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X13Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013