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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009Rechtssatz
In seinem zur Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75 RDG ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Interesses insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer Planstelle zu berücksichtigen seien, die sich aus einem zeitaufwändigen Verfahren oder aus der Beseitigung von Überbesetzungen ergeben können. Diese Überlegungen gelten - mit der Maßgabe, dass bei Fehlen wichtiger dienstlicher Interessen kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht - grundsätzlich auch für die insofern vergleichbare Regelung des § 50a Abs. 1 BDG 1979.In seinem zur Gewährung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75, RDG ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Interesses insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer Planstelle zu berücksichtigen seien, die sich aus einem zeitaufwändigen Verfahren oder aus der Beseitigung von Überbesetzungen ergeben können. Diese Überlegungen gelten - mit der Maßgabe, dass bei Fehlen wichtiger dienstlicher Interessen kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht - grundsätzlich auch für die insofern vergleichbare Regelung des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X11Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013