RS Vwgh 2009/3/13 2007/12/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
RDG §75;
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009

Rechtssatz

In seinem zur Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75 RDG ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Interesses insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer Planstelle zu berücksichtigen seien, die sich aus einem zeitaufwändigen Verfahren oder aus der Beseitigung von Überbesetzungen ergeben können. Diese Überlegungen gelten - mit der Maßgabe, dass bei Fehlen wichtiger dienstlicher Interessen kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht - grundsätzlich auch für die insofern vergleichbare Regelung des § 50a Abs. 1 BDG 1979.In seinem zur Gewährung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75, RDG ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Interesses insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer Planstelle zu berücksichtigen seien, die sich aus einem zeitaufwändigen Verfahren oder aus der Beseitigung von Überbesetzungen ergeben können. Diese Überlegungen gelten - mit der Maßgabe, dass bei Fehlen wichtiger dienstlicher Interessen kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht - grundsätzlich auch für die insofern vergleichbare Regelung des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X11

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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