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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009Rechtssatz
Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 50a Abs 1 BDG 1979 kann darin bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, ist konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt.Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 kann darin bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, ist konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X09Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013