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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009Rechtssatz
§ 50a Abs. 1 BDG 1979 räumt dem Beamten einen RECHTSANSPRUCH auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß ein, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen; die in § 50a Abs. 4 BDG 1979 genannten Gründe, aus denen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jedenfalls zu versagen ist, stellen nur Beispielsfälle dar. Das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein kann nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen gehalten werden kann. Vielmehr muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann.Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 räumt dem Beamten einen RECHTSANSPRUCH auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß ein, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen; die in Paragraph 50 a, Absatz 4, BDG 1979 genannten Gründe, aus denen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jedenfalls zu versagen ist, stellen nur Beispielsfälle dar. Das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein kann nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen gehalten werden kann. Vielmehr muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X08Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013