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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 50a Abs. 1 BDG 1979 geht hervor, dass die Dienstbehörde zu prüfen hat, ob der VERWENDUNG IM VERLANGTEN AUSMASZ wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Ist letzteres der Fall, wird die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu versagen sein. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, wonach die Prüfung, ob der beantragten Herabsetzung keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen, nicht nur in Bezug auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß derselben zu erfolgen hat.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 geht hervor, dass die Dienstbehörde zu prüfen hat, ob der VERWENDUNG IM VERLANGTEN AUSMASZ wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Ist letzteres der Fall, wird die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu versagen sein. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, wonach die Prüfung, ob der beantragten Herabsetzung keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen, nicht nur in Bezug auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß derselben zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X03Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013