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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFG 2006;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/12/0093 E 13. März 2009Rechtssatz
Das Bundesfinanzgesetz wie auch der diesem als Anlage anzuschließende und dieselben Rechtswirkungen aufweisende Stellenplan enthalten lediglich Ermächtigungen für die Verwaltungsorgane zur Tätigung bestimmter Ausgaben, es werden jedoch im Außenverhältnis weder Rechte begründet noch Pflichten auferlegt, sodass Rechtsunterworfene aus dem Budget weder subjektive Rechte noch Verpflichtungen ableiten können (vgl. Hengstschläger, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lieferung 1999, Rz 90 zu Art. 51 B-VG, mwN).Das Bundesfinanzgesetz wie auch der diesem als Anlage anzuschließende und dieselben Rechtswirkungen aufweisende Stellenplan enthalten lediglich Ermächtigungen für die Verwaltungsorgane zur Tätigung bestimmter Ausgaben, es werden jedoch im Außenverhältnis weder Rechte begründet noch Pflichten auferlegt, sodass Rechtsunterworfene aus dem Budget weder subjektive Rechte noch Verpflichtungen ableiten können vergleiche Hengstschläger, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lieferung 1999, Rz 90 zu Artikel 51, B-VG, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120092.X01Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013