RS Vwgh 2009/3/13 2005/12/0253

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Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §46;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §20 idF 1990/447;
GehG 1956 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0085 E 18. Dezember 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Der Nachweis von "besonderen Kosten" iSd § 20 GehG und § 21 GehG kann nicht nur durch Belege erfolgen. Im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren ist nämlich gemäß § 1 Abs 1 DVG das AVG anzuwenden, daher insbesondere auch § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Der Nachweis von "besonderen Kosten" iSd Paragraph 20, GehG und Paragraph 21, GehG kann nicht nur durch Belege erfolgen. Im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren ist nämlich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG das AVG anzuwenden, daher insbesondere auch Paragraph 46, AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005120253.X03

Im RIS seit

10.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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