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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0085 E 18. Dezember 1996 RS 7Stammrechtssatz
Der Nachweis von "besonderen Kosten" iSd § 20 GehG und § 21 GehG kann nicht nur durch Belege erfolgen. Im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren ist nämlich gemäß § 1 Abs 1 DVG das AVG anzuwenden, daher insbesondere auch § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Der Nachweis von "besonderen Kosten" iSd Paragraph 20, GehG und Paragraph 21, GehG kann nicht nur durch Belege erfolgen. Im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren ist nämlich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG das AVG anzuwenden, daher insbesondere auch Paragraph 46, AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120253.X03Im RIS seit
10.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013