RS Vwgh 2009/3/13 2005/12/0253

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Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Rechtssatz

Der Dienstnehmer hätte gegenüber dem Dienstgeber jedenfalls keinen Anspruch auf Aufwandersatz, soweit er von den Schädigern für den jeweils geltend gemachten Aufwand bereits Zahlung erhalten haben sollte. Der Dienstgeber wäre berechtigt, wenn er dem Dienstnehmer den Aufwand ersetzt hat, die Abtretung des Anspruchs gegen die Schädiger zu fordern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 = VwSlg. 15.175 A).Der Dienstnehmer hätte gegenüber dem Dienstgeber jedenfalls keinen Anspruch auf Aufwandersatz, soweit er von den Schädigern für den jeweils geltend gemachten Aufwand bereits Zahlung erhalten haben sollte. Der Dienstgeber wäre berechtigt, wenn er dem Dienstnehmer den Aufwand ersetzt hat, die Abtretung des Anspruchs gegen die Schädiger zu fordern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 = VwSlg. 15.175 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005120253.X02

Im RIS seit

10.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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