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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Der Dienstnehmer hätte gegenüber dem Dienstgeber jedenfalls keinen Anspruch auf Aufwandersatz, soweit er von den Schädigern für den jeweils geltend gemachten Aufwand bereits Zahlung erhalten haben sollte. Der Dienstgeber wäre berechtigt, wenn er dem Dienstnehmer den Aufwand ersetzt hat, die Abtretung des Anspruchs gegen die Schädiger zu fordern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 = VwSlg. 15.175 A).Der Dienstnehmer hätte gegenüber dem Dienstgeber jedenfalls keinen Anspruch auf Aufwandersatz, soweit er von den Schädigern für den jeweils geltend gemachten Aufwand bereits Zahlung erhalten haben sollte. Der Dienstgeber wäre berechtigt, wenn er dem Dienstnehmer den Aufwand ersetzt hat, die Abtretung des Anspruchs gegen die Schädiger zu fordern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 = VwSlg. 15.175 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120253.X02Im RIS seit
10.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013